Symbole der Angst (4) – Der Galgen

Die ältesten Machtsymbole entsprangen dem Totenkult und damit der Angst vor dem Sterben. Sie versinnbildlichen seit jeher die Herrschaft über das Leben und die Gesetze des Überlebens. In frühster Zeit standen diese Symbole für den Erhalt der göttlichen Ordnung und die Umsetzung des ebenso göttlichen Willens im Diesseits. Doch schon bald wandelten sie sich zu Zeichen der weltlichen Herrscher, die dem Volk den eigenen Willen aufzuzwingen versuchten. Zu ihnen zählt auch der Galgen. Er verbreitet seit vielen Jahrhunderten die Angst vor der Todesstrafe.

 

Kapitel: Ursprung – Herr über Leben und Tod – Statussymbol Galgen – Die Strafe des Hängens – Die Gehängten – Politische Verräter – Moderne

 

Ursprung
Ratsversammlung unter der Gerichtslinde

Abb. 1) Ratsversammlung unter der „Gerichtslinde“ (1513). Das Abhalten von Prozessen war jahrhundertelang eine öffentliche Angelegenheit, an der jeder Mann, jede Frau und jedes Kind teilnahm.

Das Aufhängen eines Verbrechers war ursprünglich eine Opferhandlung. Es sollte die Furcht vor dem Götterzorn bewältigen und einer Bestrafung des gesamten Gemeinwesens vorbeugen. Die Grenze zwischen Götter- und Menschenwille wurde mit dem Aufstellen von Gesetzen und der Verweltlichung der Rechtsprechung jedoch fliessend. Nachvollziehbar ist der Wandel besonders gut am Galgen. Er war schliesslich erst ein Symbol des göttlichen, dann jedoch des menschlichen Herrschaftswillens. Seine Bezeichnung weist daher auch bis heute auf seinen Ursprung hin, leitet sich sein Name doch vom althochdeutschen Wort „galgo“ (Baumast) ab.

In sämtlichen Kulturen steht die Furcht vor den Göttern am Anfang der Rechts- und Gesetzesentwicklung. Die Menschen von früher versuchten ihre Angst vor dem Zorn der Götter in erster Linie durch Opfergaben zu besänftigen. Gleichzeitig versuchten sie den Willen der Götter zu deuten und heilige Gesetze aufzustellen, die einem Vergeltungsschlag vorbeugen sollten. Schliesslich glaubten sie, dass sich ihnen der Götterzorn durch Seuchen, Missernten, Überschwemmungen, spezielle Himmelserscheinungen aber auch in den unheiligen Taten boshafter Menschen offenbaren würde.

Die alten Germanen waren ebenfalls davon überzeugt, dass jede Untat die göttliche Ordnung stören würde. Jede Verletzung des Lebens oder Eigentums eines Angehörigen wertete man daher auch als ein Angriff auf die Sippe. Die Hinrichtung des Täters sollte eine göttliche Bestrafung abwenden, denn dem Glauben zufolge wurden auch diejenigen bestraft, die das Böse in ihrer Mitte duldeten. Über das Schicksal des Täters entschied anfänglich das sogenannte „Gottesurteil“. Schliesslich ging man davon aus, die Götter würden ein Zeichen senden, um ihren Willen und so die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten kundzutun. Doch schon bald nahm der Mensch die Urteilsfindung und damit die Rechtsprechung selbst in die Hand.

In frühster Zeit stellten Begräbnisstätten diejenigen Orte dar, wo nicht nur kultisch-religiöse Versammlungen stattfanden, sondern auch Gerichtsverhandlungen durchgeführt worden sind. Die Germanen hielten ihre sogenannten „Thing“-Versammlungen ebenfalls zumeist am Grab eines besonders verehrten Ahnen und an geheiligten Stätten ab. Die Ahnen oder Götter selbst wurden hier oftmals durch Steine oder Holzpfähle personifiziert (die manchmal mit Kopf- oder Maskendarstellungen verziert waren), um ihre “Anwesenheit“ zu versinnbildlichen und die Befugnis der Rechtsprechenden als gottgewollt auszuzeichnen.

Die alten Rats- und Gerichtsversammlungen des Things (Dings) wurden zu traditionell überlieferten, heiligen Zeiten und an ehrwürdigen, öffentlichen Orten abgehalten. Besonders wichtige Thingorte waren auch geheilige Orte, wo alte, hohe und mächtige Bäume standen. Sie waren das Sinnbild Yggdrasils, des Weltenbaumes. In der nordischen Mythologie nimmt dieser heilige Baum (ursprünglich eine Esche oder Eiche) als Versinnbildlichung des Kosmos‘ und des Erden-Mittelpunkts eine sehr bedeutende religiöse Stellung ein. Der Galgen wiederum, der später den Baumast ablöste und an dem man die Gesetzesbrecher als Opfer an Odin am Seil aufknüpfte, wurde künftig ebenfalls „Yggdrasil“ genannt. Die Christianisierung und mit ihr der Monotheismus (Ein-Gott-Glaube) konnten den Glauben an die Macht der Bäume nicht verdrängen. Bis in die Neuzeit hinein tagten vor allem die Dorfgerichte unter der „Gerichtslinde“ oder der „Zentlinde“, wie man sie schliesslich unter anderem nannte.

 

Gerichtslinde Bordesholm

Abb. 2) Ehemalige „Gerichtslinde“ vor der Kirche in Bordesholm bei Neumünster.

 

 

Herr über Leben und Tod

Die Hauptfunktion der Gesetzgebung ist es Scham- und Schuldgefühle zu erzeugen und auf diesem Wege die Angst vor Fehlverhalten und Andersdenken zu schüren. Seit Anbeginn der Menschheitsgeschichte wird von der religiösen wie auch weltlichen Herrschaft die Angst als pädagogisches Mittel genutzt, um Macht über andere auszuüben und Regierungsansprüche durchzusetzen. Die „Macht“ ist jedoch ein ideelles Abstraktum. Um sie anderen zu vergegenwärtigen und in der erfahrbaren Welt sichtbar zu machen, benötigt es ein Bild und eine Botschaft.

Gehenkter, Codex statutorum

Abb. 3) Anfänglich henkte man die zum Tode Verurteilten (fast) nackt auf. Nur so war sicherzustellen, dass sie keine magischen Gegenstände an sich trugen, die den Henker oder die anwesenden Richter und Zuschauer verzaubern könnten. Das Bild stammte aus dem „Codex statutorum“ (1348).

Der Galgen wurde während des Hochmittelalters und mit Aufkommen der sogenannten „Landfrieden“ zum Symbol der dazumal aufstrebenden weltlichen Herrschaft und ihrer Gerichtsbarkeit. Im 12./13. Jahrhundert begannen nämlich die Juristen Europas, die unterschiedlich existierenden Strafgesetze und Rechtsinstitute zu einem allgemeingültigen Strafrechtssystem zu vereinheitlichen und das Rechtswesen zu institutionalisieren (Rezeption). Die einstigen Ahnen und Götter, die zuvor durch ihre “Anwesenheit“ die Durchführung von Gerichtsverfahren legitimiert hatten, wurden durch lebendige Menschen, durch Richter und Henker verdrängt. Nur die Botschaft blieb dieselbe: Habe Angst vor Strafe und Tod.

In frühster Zeit besassen die verschiedenen germanischen Sippen das Gewaltmonopol. Ihre Gesetze, die nebst dem römischen und kanonischen Recht das Fundament des modernen Rechts darstellen, sollten die göttliche Ordnung erhalten und bei Gesetzesbruch wieder herstellen. Das gängige Mittel, um die gestörte Weltordnung wieder ins Gleichgewicht zu bringen, war die sogenannte Fehde. Da es jedoch sehr viele verschiedene Stämme gab, wurde sie schon sehr bald zu einem Problem. Denn wegen der ständigen gewaltsamen Auseinandersetzungen war ein friedliches Zusammenleben kaum möglich.

Seit dem 11. Jahrhundert entwickelten sich die sogenannten Landfrieden. Bei ihnen handelt es sich um Gesetze, die dem Schutz des öffentlichen Friedens dienen sollten, indem sie die Fehden und andere Racheakte verboten oder einzuschränken versuchten. Vorläufer der Landfrieden waren die sogenannten Gottesfrieden der Kirche (Ende des 10. Jahrhundert), welche sie bereits davor einzudämmen versucht hatten. Die von weltlichen Herrschern verfassten Landfrieden sollten letztlich aber nicht nur den Frieden wahren. Sie sollten auch die Rechtsmacht der Kirche beschränken und diese auf einige wenige „Herrscher“ konzentrieren.

Die Rechtsgewalt der verschiedenen Sippenverbände ging also im Verlaufe des Hochmittelalters auf die oftmals städtischen Behörden über, die zukünftig für die Verbrechensbekämpfung verantwortlich waren. Von den Gerichten wurden begangene Straftaten (= „Landfriedensbruch“) von nun an vorwiegend mit sogenannten peinlichen Strafen abgeurteilt. Dabei handelt es sich um Leibes- und Todesstrafen, die begangene Delikte oft widerspiegelten (Talionsprinzip). Mit den Landfrieden fanden diese drakonischen Strafen, die sich durch eine enorme Grausamkeit auszeichneten, während des Hoch- und Spätmittelalters eine immer grössere Verbreitung. Besonders entscheidend war dabei jedoch vor allem, dass sie nicht mehr wie bisher bei Unfreien, sondern bei Tätern aller Gesellschaftsschichten angewendet werden durften.

 

 

Statussymbol Galgen
Hinrichtung am Galgen 1504

Abb. 4) Das Zuschauen von Hinrichtungen galt als besonders wichtige erzieherische Massnahme – auch für Kinder. Das Bild zeigt den letzten Gang eines Straftäters, der 1504 zum Tode am Galgen verurteilt wurde. Oben im Bild ist auch das Rad abgebildet, das man für die Strafe des sog. Räderns nutzte.

Die gesamte Rechtspflege war während des Mittelalters und der frühen Neuzeit eine öffentliche Angelegenheit. Alle Angehörigen einer Gemeinschaft waren an einer Verfolgung beteiligt oder Zuschauer bei einem Prozessverfahren und einer Hinrichtung. Sie hatten schliesslich eine unmittelbare Bedeutung für das Leben der damaligen Menschen, konnten die des Lesens und Schreibens Unkundigen nur auf diesem Wege die Gesetzesinhalte erfahren, die sie von der Kanzel gepredigt erhielten.

Als die weltliche Gesetzgebung („peinliche Gerichtsbarkeit“) Einzug hielt, wandelte sich der Galgen zum Statussymbol der herrschenden Rechtsprechung („Blutgerichtsbarkeit“). Aufgestellt wurde er in der Regel auf einer weithin sichtbaren Anhöhe („Galgenberg“) sowie bei Kreuzwegen und besonders häufig genutzten Strassen. Manchmal errichteten die Handwerker den Galgen aber auch vor dem Stadttor oder – bei besonderen Anlässen – auf dem Marktplatz.

Der Galgen war nicht nur ein Symbol für Herrschaft und Gesetz. Er war auch ein Zeichen für den Stolz einer Stadt, überhaupt das Recht zu besitzen, Prozesse abhalten und Todesstrafen ausprechen zu dürfen. Schliesslich war es aufgrund der Zentralisierung der Machtgewalt nur den wenigsten Ortschaften und ihren Gerichten erlaubt, von rechtswegen solche durchzuführen. Die Hinrichtungen waren daher auch immer ein grosses Spektakel, das unzählige Leute aus dem Umland anlockte, die mit eigenen Augen zusehen wollten, wie die göttliche Ordnung wieder hergestellt wird.

Wie gross der Stolz und der Enthusiasmus der Zeitgenossen waren, zeigt sich insbesondere an den vielen unterschiedlichen Formen und Grössen der Galgen. Zu den ältesten Galgenformen zählt nicht nur der Baumast, sondern auch der „Gabelgalgen“, bei dem der Querbalken auf zwei Astgabeln (die in den Boden eingegraben wurden) gelegt war. Besonders häufig in den Quellen genannt wird der T-förmige Galgen, dessen Gestalt an das Kreuz erinnert, oder auch der „Kniegalgen“ (auch Schnabel-, Schnapp- oder Schnellgalgen genannt). Er war das Vorbild für den noch heute bekanntesten Galgen „mit einem Arm“, der als „halber Galgen“ bezeichnet wurde und dessen Gestalt unmittelbar aus dem Baumast hervorging.

Gabelgalgen 1515

Abb. 5) Gabelgalgen mit Gehängtem im Armesünderhemd (1515).

Es gab jedoch noch viele weitere Galgenformen, wie beispielsweise den „zweibeinigen“, „zweischläfrigen“ oder „zweistempeligen“ beziehungsweise den „dreibeinigen“, „dreischläfrigen“ oder „dreistempeligen“ Galgen. Nicht selten erbaute man auch gewaltige Konstruktionen, die mehrere Stockwerke und Plattformen besassen, wobei die Querbalken zumeist auf starken Säulen ruhten. An ihnen konnten manchmal bis zu zwanzig Verurteilte gleichzeitig aufgehängt werden. Je höher einer dann hing, desto schwerer war sein Verbrechen gewesen. Manche Städte hatten sogar gleich mehrere Galgen, einen für die ganz schlimmen Verbrecher nebst andern, zumeist niedrigeren und einfacheren für die kleinen Missetäter.

Bei besonders aufsehenerregenden Prozessen konstruierte man auch ganz besondere Galgen. Ein Alchemist beispielsweise wurde einst wegen eines begangenen Betrugsdelikts erhängt. Sein Galgen wurde extra mit Goldblättchen verziert, die als Zeichen der spiegelnden Strafe zu deuten sind. Manchmal baute man für die Inszenierung auch eine Vorrichtung, an der die Verurteilten vor ihrer Hinrichtung in einem eisernen Käfig aufgehängt wurden. Sie sollte den Zuschauern und Zuschauerinnen nicht nur die Möglichkeit geben, das „Böse“ zu bestaunen, sondern auch ihre Aggression gegen den Ordnungsstörer auslassen zu können.

Darüber hinaus gab es spezielle Galgen, die für Leibesstrafen verwendet wurden und nicht zum Tode führen sollten. So wurden mancherorts Strassendirnen oder Wild- und Krebsdiebe im Wiederholungsfall mit auf den Rücken gebundenen Händen auf dem sogenannten „Wippgalgen“ (zumeist ein sehr hoher, schlanker Kniegalgen) hochgezogen und wiederholt fallengelassen. Manchmal stoppte man den Fall auch kurz vor dem Boden, was ebenfalls zu schmerzhaften Verletzungen führte und nicht Wenige für den Rest ihres Lebens verkrüppelte.

 

 

Die Strafe des Hängens
Hinrichtung eines Knaben

Abb. 6) Das Hängen gehört zur häufigsten Hinrichtungsart und galt als Strafe für „Unehrliche“, d.h. Ehrlose. Das Bild zeigt die Hinrichtung eines 11jährigen Sodomiten (1565). Wie an seinem Beispiel ersichtlich wird, wurden Minderjährige normalerweise im „Geheimen“ und nicht öffentlich hingerichtet.

Bereits während des Altertums vollzog man Todesstrafen. Zwischen dem ausgehenden 9. und 11. Jahrhundert scheinen sie jedoch kaum mehr zur Anwendung gekommen zu sein. Erst mit den hochmittelalterlichen Landfrieden und der Manifestierung weltlicher Herrschaftsmacht traten sie wieder verstärkt in Erscheinung. Seitdem spielte der Galgen eine ganz besonders dominante Rolle. Zur Strafe des Erhängens verurteilt wurden zwar auch in besonders schweren Fällen Mörder sowie Münzfälscher und Brandstifter, deren Tat Menschenleben gefordert hatte (Mordbrenner). Am Galgen aufgeknüpft wurden jedoch in erster Linie die ehrlosen Diebe.

Das Hängen (das man auch das „Richten mit trockener Hand“ nannte, da bei der Prozedur kein Blut floss) zählt zur häufigsten vollzogenen Todesstrafe der Rechtsgeschichte überhaupt. „Den Dieb soll man hängen!“ lautete bereits eine Bestimmung im Sachsenspiegel (um 1220-35). Bei ihm handelt es sich um das älteste und wichtigste deutsche Rechtsbuch, das nebst dem Schwabenspiegel (1275/76) ganz besonders entscheidend für die zukünftige Ausgestaltung des deutschen Strafrechts war. Ihre Gesetzesbestimmungen fanden schliesslich Eingang in die Constitutio Criminalis Carolina (1532), die unter dem Namen „Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V.“ bekannt wurde. Sie wird als bedeutendster Rechtserlass angesehen und stellte bis Anfang des 19. Jahrhunderts das in ganz Europa gültige Reichsrecht dar.

In vielen Rechtsquellen aus jener Zeit wird aufgeführt, dass die Durchführung der üblichen Körperstrafen, der Folter und der Todesstrafe bei Kindern, Alten und Schwangeren verboten sei. Am Beispiel der Carolina lässt sich jedoch besonders gut aufzeigen, welche gravierenden Auswirkungen die Rechtsvereinheitlichung hatte, deren Gesetze nun auf alle Täter angewendet werden durften. Denn obwohl nach ihren Grundsätzen minderjährige Straftäter von der Todesstrafe ausgeschlossen werden sollten, führt sie doch am Beispiel der „jungen dieben“ (Artikel 164) auf, dass auch Kinder in besonders schweren Fällen der Todesstrafe unterzogen werden dürften.

Bezüglich der Frauen hatte die Ausbildung eines einheitlichen weltlichen Strafrechts ebenfalls Folgen. Das Hängen galt schon dazumal vor allem als Männerstrafe. Offiziell hiess es nämlich, Frauen sollten nicht gehängt werden, da man sie den entehrenden Blicken unter den Rock nicht aussetzen wolle. Im Sachsenspiegel wiederum findet sich die Bestimmung, dass schon gar nicht Schwangere hingerichtet werden dürften. Nichtsdestotrotz sind aber auch einige Hinrichtungen von Frauen und Schwangeren durch den Galgen überliefert worden. Denn im Kampf gegen das landschädliche „Gesindel“ nahm man es mit dieser Gesetzesbestimmung nicht so genau.

 

Hinrichtung Schwangere

Abb. 7) Im Jahre 1567 wurde in den Niederlanden eine Schwangere mit ihrem Ehemann erhängt. Sie brachte angeblich nach vier Stunden am Galgen hängend zwei lebende Söhne zur Welt (Wickiana).

 

 

Die Gehängten

Die weltliche Herrschaft von damals besass die Funktion, die göttlichen Gesetze auf Erden umzusetzen, damit die Weltordnung aufrechterhalten bleibt. Der Galgen war das Zeichen der peinlichen Gerichtsbarkeit und führte jedem von Jugend an vor Augen, was ihm bei Gesetzesbruch blühte. Welche Angst aber hielt die Machthaber und ihre Gerichtsherren im Zaum? Und welche Argumente nutzten sie, um die allgegenwärtige Kriminalität zu erklären, an der ersichtlich war, dass die göttlichen Gebote im Diesseits keine Umsetzung fanden?

Kinder des Saturn

Abb. 8) Nur die von Saturn beherrschten „Unehrlichen“ wurden gehängt. Die Darstellung zeigt verschiedene unehrliche Leute und Berufe (unter anderem den Bettler). Im unteren Feld links werden auch ein Henker und ein Gehängter dargestellt. Das Bild stammte von Marten van Heemskerck (16. Jahrhundert).

Die grösste Angst der „Herrschaft“ ist die Angst vor dem „Volk“. Seit jeher werden Herrschenden spezielle Eigenschaften wie Vernunft, Tapferkeit, Gläubigkeit, Gesundheit, Tatendrang und Selbstlosigkeit angedichtet, um ihre Vorrangstellung zu legitimieren. Den „Beherrschten“ hingegen wird seit jeher Irrationalität, Feigheit, Ungläubigkeit, Krankheit, Faulheit und Selbstsucht unterstellt. Schliesslich können nur durch das Schüren von Minderwertigkeitsgefühlen Scham- und Schuldgefühle erzeugt werden. Solche traditionell-dualistischen Selbst- und Fremdbilder finden sich bereits bei den frühsten Hochkulturen. Seit der Spätantike und vor allem während des Frühmittelalters fanden sie auch in der Vorstellung von den „unehrlichen“ Kindern des Saturn ihren Niederschlag.

Schuld an der herrschenden Kriminalität und Armut gab man den von Saturn beherrschten Unehrlichen, und ausschliesslich sie wurden am Galgen aufgehängt. Die Standesvorstellung selbst leitet sich von einer althergebrachten religiösen Anschauung ab (Altes Testament). Wer zu den unehrlichen Leuten zählte, wurde nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch rechtlich und beruflich in allen Bereichen des Lebens benachteiligt. Schliesslich setzte man die Unehrlichkeit mit Ungläubigkeit und Unreinheit gleich. Die Aufteilung von „Ehrlichen“ und „Unehrlichen“ zeigt sich nicht nur im Bild von der Saturn- und Mars-Kriminalität, sondern auch in der Wahl der Todesstrafen, die ebenfalls in „ehrliche“ und „unehrliche“ unterteilt worden sind.

Zu den „unehrlichen“ Todesstrafen zählte natürlich auch das Hängen. Es sollte den Zuschauern unterschwellig vermitteln, wer in der Dunkelheit und somit „heimtückisch“ und „im Verborgegen“ seine Tat begangen hatte. Denn das Ausführen eines Verbrechens „im Geheimen“ galt als besonderer Hinweis darauf, dass auch dem Gottglauben gefrevelt worden war. Ihnen gegenüber standen die Todesstrafen der Marskinder, bei denen es sich vor allem um Gewaltverbrecher handelte. Zu ihnen zählte man in erster Linie Kämpfer, Soldaten oder Ritter, die ihre Taten in aller Öffentlichkeit begingen. Sie wurden für gewöhnlich geköpft, da man die Enthauptung als „ehrliche“ Todesstrafe einstufte. Zur Durchführung dieser und jeder anderen Todesstrafe befugt war aber nichtsdestotrotz nur der „unehrliche“ Henker.

Die Furcht vor den unehrlichen Verbrechern war besonders gross. Schliesslich waren die Menschen davon überzeugt, sich jederzeit bei ihnen mit dem Bösen „anstecken“ zu können. Daher galt auch der Akt der Hinrichtung als besonders gefährlich. Es gab viele Vorschriften, die auf magische Weise Schutz bieten sollten. Der Strick beispielsweise musste nach bestimmten Vorgaben hergestellt werden; der Galgen wiederum aus entrindetem Holz („lichter Galgen“) errichtet sein, damit sich keine Dämonen unter der Rinde verbergen konnten und somit unentdeckt blieben. Anfänglich wurde der Hinzurichtende auch entkleidet und nackt erhängt, um zu verhindern, dass seine Kleidung oder an ihm befindliche Gegenstände magische Kräfte auf die Prozedur, die Vollstrecker oder Zuschauer ausüben.

Die Gehenkten wurden darüber hinaus auch nicht bestattet. Es gehörte zur Sitte, sie zur Warnung und Abschreckung am Galgen hängen zu lassen. Je näher ein Reisender einer Stadt kam, desto grauenerregender konnte der Anblick dann werden, säumten manchmal ganze Reihen von an Galgen oder Bäumen aufgeknüpften Toten die Stadttore. Dort hingen die Leichen dann bis sie herabfielen beziehungsweise bis die Stricke verfault waren – warum man anstatt ihrer auch gerne Ketten benutzt hat.

Die an den Galgen Verwesenden waren zwar nach aussen hin ein Zeichen der Herrschaftsmacht. Der Grund für dieses Vorgehen war jedoch das kirchliche Verbot, diese Unehrlichen in „geweihter Erde“ bestatten zu dürfen. Auf diese Weise sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich der ewigen Verdammung in der Hölle anheimfielen. Manchmal wollte man die Leichenteile jedoch nichtsdestotrotz loswerden, so beispielsweise, wenn vornehmer Besuch zu erwarteten war, der nicht dem entsetzlichen Gestank ausgesetzt werden sollte. Dann wurden die Reste der Toten entweder verbrannt oder aber in der ungeweihten Erde um den Galgenbereich (Galgendreieck) begraben, wo für gewöhnlich die Tierkadaver entsorgt wurden.

 

 

Politische Verräter 
Verschwoerung Pazzi. Bild Leonardo da Vinci.

Abb. 9) Die Verschwörung der de’Pazzi. Bild von Leonardo da Vinci (1479).

Das Recht entwickelte sich ursprünglich aus der Angst vor dem Tod und dem Zorn der Götter, die dem Glauben nach ein Nichtumsetzen ihrer heiligen Gebote mit katastrophalen Strafen an der gesamten Gemeinschaft vergolten. Mit dem Aufstellen weltlicher Gesetze verwischte jedoch die Grenze zwischen Götter- und Menschenwille. Die statische, göttliche Ordnung von einst wurde durch eine dynamische Weltordnung abgelöst, die durch immer wieder wechselnde Machtinteressen und Gesetze aber auch ein veränderliches religiöses Sendungsbewusstsein bestimmt wird.

Unverändert blieb jedoch die Hauptfunktion der Gesetzgebung, die auch weiterhin mittels der Angstverbreitung Scham- und Schuldgefühle erzeugte, um das Handeln und Denken der Beherrschten zu manipulieren beziehungsweise zu kontrollieren. Sie wurde auch weiterhin von der Vorstellung von der Ehrlosigkeit, Minderwertigkeit und Heimtücke der Erhängten aber auch des zumeist armen Volkes geprägt, das solche Kriminellen überhaupt erst hervorbringt. Natürlich nahm aber nicht nur die Anschauung von den Saturn-Kindern Einfluss auf die Rechtsvorstellungen, sondern auch die von der Fehde als Racheakt. Kein Wunder, kamen zu den Dieben, Mördern, Münzfälschern und Mordbrennern schon bald auch die politischen Verräter hinzu. Sie wurden jedoch nicht nur an Bäumen oder Galgen aufgehängt, sondern manchmal auch an den Regierungsgebäuden der Herrschenden.

Im 15. Jahrhundert beispielsweise regierte in der italienischen Stadtrepublik Florenz die Dynastie der de‘Medici, die durch Bankgeschäfte und Handel reich geworden war. Im Jahre 1478 zettelten einige elitäre Familien eine Verschwörung gegen sie an. Angeführt wurden die Verschwörer angeblich durch Angehörige der de‘Pazzi-Familie, ihre grössten politischen und wirtschaftlichen Konkurrenten. Das Attentat auf das Oberhaupt der Familie, Leonardo de‘Medici, misslang jedoch. Er liess die Verräter am Ende an den Fenstern des Palazzo Vecchio aufgehängt, um dem Florentiner Volk seine weiterbestehende Herrschaft vor Augen zu führen.

Viele Todesstrafen, die während des Hoch- und Spätmittelalters durchgeführt worden waren, kamen im Verlaufe der Jahrhunderte nicht mehr zur Anwendung. Das Erhängen am Galgen gehörte jedoch nicht dazu. Immer häufiger kam es aber vor, dass Leute willkürlich und ohne vorangehenden Prozess erhängt worden sind. Nicht nur während Revolutionen, gewaltsamen Aufständen oder anderen politischen Auseinandersetzungen wurden viele angebliche Verräter gleich am nächsten Baum oder Galgen aufgeknüpft, auch während des Ersten und Zweiten Weltkriegs war es gang und gäbe, Desarteure, Spione, Kollaborateure, Partisanen oder Saboteure noch vor Ort zu erhängen.

 

Moderne
Lynchjustiz und Rassenhass USA

Abb. 10) Freudiges Spektakel: Rassenhass und Lynchjustiz in den USA (1935). Die Geschichte des Rassismus‘ in den Vereinigten Staaten begann im 17. Jahrhundert, als sie noch den Status einer britischen Kolonie besassen. Zwar wird ihr Ende gerne in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts angesetzt, doch tatsächlich wird noch immer an ihr geschrieben.

Die Angst vor einer „Schwächung der eigenen Sippe“ lebte ebenfalls sowohl in Form der regierenden als auch zivilen Gewalt fort, die in der Moderne jedoch vor allem durch rassistische und/oder ideologische Vorstellungen motiviert wurden. Mit ihnen einher ging natürlich auch die Angst vor den „Verrätern am eigenen Volk“ und der „Zerstörung des kollektiven Selbstbilds“, das für gewöhnlich vom Glauben an die eigene Vollkommenheit und das Recht auf Herrschaft über die Minderwertigen und Schlechten geprägt wird. Ein besonders gutes Beispiel hierfür ist der Ku-Klux-Klan, der 1865 in den USA gegründet wurde und unzählige „Schwarze“ durch das Hängen umgebracht hat. Seine Mitglieder vertraten bekanntlich die noch heutzutage weitverbreitete Überzeugung von der gottgewollten „Vorherrschaft der Weissen“ (White Supremacy).

Von rassistischen Anschauungen und ideologischen Überlegenheitsvorstellungen beherrscht waren letztlich aber auch die gewaltsamen Expansionen der europäischen Regierungsmächte, die mit Aufkommen des Seehandels (insbesondere seit dem 15. Jahrhundert) einsetzten und im Zeitalter des Kolonialismus‘ (19./20. Jahrhundert) ihren Höhepunkt erreichten. In ihrem Fall spielten das Herrschaftssymbol „Galgen“ und die Strafe des Hängens selbstverständlich ebenfalls eine bedeutende Rolle. Schliesslich hatten sie ihren Zweck schon bei der Unterwerfung des eigenen Volkes und Landes erfolgreich erfüllt.

Wie von der „Herrschaft“ von Beginn an beabsichtigt, haben sich sowohl die ständigen Drohungen mit dem Galgen-Tod als auch der Anblick von Gehenkten auf die Psyche der „Beherrschten“ ausgewirkt – und dies nicht nur während des Mittelalters, sondern auch in späterer Zeit. Der Arzt Walter Fuchs beispielsweise notierte während des Ersten Weltkriegs (1914-1918) in einem Bericht, dass vor allem die Schutzmassnahmen der Bürgerwehr, die oftmals unschuldige Passanten verhafteten, unzählige Angststörungen und Neurosen in der Bevölkerung auslösen würden. Über einen seiner Patienten schrieb Fuchs, er werde von schlimmen Alpträumen gequält, in denen er am Galgen aufgehängt wird. Der deutsche Dichter Georg Trakl wiederum erlitt während desselben Krieges einen Nervenzusammenbruch, nachdem er über ein Dutzend Ostslawen sah, die an Bäumen erhängt worden waren. Kurz darauf beging er Suizid.

Das althergebrachte Bild des „Volkes“, dem seit jeher seine Minderwertigkeit, Wertlosigkeit, Schlechtigkeit und Nutzlosigkeit vor Augen geführt wird, wirkt sich seit jeher sehr negativ auf seine Angehörigen aus. Die von Autoritäten erzwungene Angstverinnerlichung fördert schliesslich ein besonders schlechtes Selbstbild. Dass es etliche psychische und physische Krankheiten verursacht, hat auch der Soziologe Norbert Elias nachweisen können. Kaum verwunderlich, findet auch der Rassenhass immer wieder Anhänger, ermöglicht er es doch, das erniedrigte und entwürdigte Selbstverständnis wieder aufzuwerten. Heutzutage wird in Europa zwar kein politischer Verräter oder verurteilter Verbrecher mehr zur Strafe am Galgen aufgehängt. Als Akt der Selbstbestrafung und/oder Ausdruck der Lebensangst ist das Erhängen aber noch immer sehr geläufig. Es stellt heutzutage eines der häufigsten Todesursachen unter den Selbstmorden dar.

 

Literatur: Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, hg. v. Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Bd. 7, Weimar 1974-1983; Erler, Adalbert (u.a. Hg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, Berlin 1978; Klibansky, Raymond, Panofsky, Erwin und Saxl, Fritz: Saturn und Melancholie. Studien zur Geschichte der Naturphilosophie und Medizin, der Religion und der Kunst, Frankfurt a. M. 1990; Manser, Jürg (u.a.): Richtstätte und Wasenplatz in Emmenbrücke (16.-19. Jahrhundert). Archäologische und historische Untersuchungen zur Geschichte von Strafrechtspflege und Tierhaltung in Luzern, hg. v. Schweizerischen Burgenverein, Bd. 1 und 2, Basel 1992; Pfister, Willy: Die Gefangenen und Hingerichteten im bernischen Aargau. Die Justiz des 16. bis 18. Jahrhunderts, Aarau 1993; Radbruch, Gustav (Hg.): Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), 4. Auflage, Stuttgart 1975; Schild, Wolfgang: Alte Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtsprechung, München 1980; Ders.: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, München 2010; Steinegger, A.: Handwerker, Henker und Galgen im alten Schaffhausen. In: Schweizerisches Archiv für Volkskunde, hg. v. Paul Geiger, Bd. 44, Heft 1, Basel 1947; Stokar, David: Verbrechen und Strafe in Schaffhausen vom Mittelalter bis in die Neuzeit, Bern 1892; Storl, Wolf-Dieter: Wir sind Geschöpfe des Waldes. Warum wir untrennbar mit den Bäumen verbunden sind, München 2019; Ulrich-Bochsler, Susi: Anthropologische Befunde zur Stellung von Frau und Kind in Mittelalter und Neuzeit. Soziobiologische und soziokulturelle Aspekte im Lichte von Archäologie, Geschichte, Volkskunde und Medizingeschichte, Bern/Stuttgart/Wien 1997; Zürcher, Meret: Die Behandlung jugendlicher Delinquenten im alten Zürich (1400-1798), Winterthur 1960.

Bildernachweise: Titelbild) Pixabay.com; Abb. 1-3, 5, 7) Schild, Wolfgang: Alte Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtsprechung, München 1980; Abb. 4) Schild, Wolfgang: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, München 2010; Abb. 6) Die Wickiana. Johann Jakob Wicks Nachrichtensammlung aus dem 16. Jahrhundert. Texte und Bilder zu den Jahren 1560-1571, hg. v. Matthias Senn, Küsnacht-Zürich 1975; Abb. 8) Klibansky, Raymond, Panofsky, Erwin und Saxl, Fritz: Saturn und Melancholie. Studien zur Geschichte der Naturphilosophie und Medizin, der Religion und der Kunst, Frankfurt a. M. 1990; Abb. 9) Wikipedia.org; Abb. 10) Welt.de.

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