Hexenangst (4/5) – Kinder des Bösen

Der „Weltangst“ entsprang nicht nur die Vorstellung von einem Diesseits, in dem der Mensch Zeit seines Lebens vom Bösen, Feindlichen und Dämonischen bedrängt wird, sondern auch ein sehr pessimistisches Kindbild. Zwar betrachteten die Theologen und Juristen das Kind als besonders gefährdet und schutzbedürftig. Ihr Kindbild kannte jedoch auch die Vorstellungen vom „bösen Kind“, das von Geistern und Dämonen besessen ist oder als fleischgewordene Teufels- und Hexenbrut, unersättlicher Wechselbalg, rachelüsterner Wiedergänger, Teufel, Wahrsager, Prophet, Geisterbeschwörer, Sodomit, Ketzer, Zauberer und Hexe in Erscheinung treten kann.

 

Kapitel: Die Geburt des Magischen – Dämonisches Kind – Kindliche Rächer – Brut des Bösen – Das „frühreife“ und „boshafte“ Kind – Das „verflixte“ Kind!

 

Die Geburt des Magischen
Rotkaeppchen

Abb. 1) Altem Volksglauben nach haftet Säuglingen und Kleinkindern aufgrund ihrer erst kürzlich erfolgten Geburt noch immer die magische Kraft des Jenseits‘ an.

Die Vorstellungen von Magie, Zauberei und Kind waren von Beginn an symbiotisch miteinander verknüpft. Dies zeigt sich unter anderem anhand der ältesten Anschauungen, die vom Kinderraub und Kindergeschenk berichten. Hier sind es stets gefiederte Mythenwesen, beflügelte Tiere oder Zauberinnen, die sich in die Gestalt eines Vogels verwandelt haben, die Kinder ins Jenseits oder aber vom Jenseits ins Diesseits befördern.

In den alten Volkssagen des Nordens werden Wälder, Gewässer oder Berge als Herkunftsorte der Flugwesen und Säuglinge aber auch als die Herrschaftssitze der Elementargeister und Dämonen bezeichnet. Die Existenz der Geister- und Dämonenwesen wiederum zeigte sich für gewöhnlich nur an ihrem Wirken. Manchmal konnten sie sich aber auch materialisieren. Bei den Elben beispielsweise handelt es sich um eine Art Elementargeister, die dem Glauben nach mit übernatürlichen Kräften ausgestattet waren und den Hexen als Zaubermittel dienten. Sie zeigten sich dem Menschen manchmal in der Gestalt von Würmern, Raupen, Schmetterlingen, Spinnen oder anderem Getier.

Bereits der altgermanische Volksglaube vertrat ein dualistisches Elbenbild, unterschied er doch zwischen den guten/schönen Lichtelben und den bösen/hässlichen Schwarzelben. Die Lichtelben werden zumeist als gute, dem Menschen zugetane und dienstwillige Geister beschrieben, die entlaufenes Vieh zurückbringen und den Menschen wundertätige Geschenke machen. Die schwarzköpfigen, manchmal mit hornartigen Schnäbeln versehenen Elben jedoch sind dem Glauben nach einst aus dem Wald zu den Menschen und ihrem Vieh gekommen, um sie mit Krankheit, Wahnsinn und Tod zu schädigen.

Aus etymologischer Sicht war die Hexe ursprünglich selbst eine Elbe oder eine Art Dämon. Später wurde sie immer häufiger als „Person“ gedacht, die Zauberei betreibt. Bereits im alten Hexenglauben wird von elbenartigen „Hexenkindern“ berichtet, von Eier legenden Hexen oder von Hexen, die selbst Elben gebären. Die Brut der Hexe wird dabei oft als eine Art Gewürm beschrieben und im Volksmund unter anderem „Holdchen“ und „Unholdchen“ (gutes/böses Kind) oder „Teufelsdingerchen“ und „Teufelskinder“ genannt. Die Vorstellungen von ihnen prägte auch die spätere Anschauung von den Hexengeburten, die vor allem vom Gebären tierischer Schädlinge berichten.

 

 

Das dämonische Kind
Besessenes Kind

Abb. 2) Besessene Kinder: Fresco (Detail) von Domenichino (1581-1641).

Nicht nur die Hexe, sondern auch das Kind steht symbolisch für die Urängste des Menschen vor dem Tod, vor Unheil und Schaden. Seit jeher wird dem Kleinkind nachgesagt, mit überirdischen Mächten in Verbindung zu stehen und dank seiner besonderen Kräfte das Leben eines Menschen verlängern zu können. Seine besondere Beziehung zur Geisterwelt schützt es ausserdem bei Katastrophen oder vor wilden Tieren. Aus der Jenseitsnähe entstehen jedoch auch unzählige Gefahrenmomente. Vor allem während der Geburt und innerhalb der ersten Lebensjahre, so glaubte man, würden die Bewohner des Jenseits alles versuchen, um das Kind wieder in ihr Reich zurückzuholen.

Dem alten Volkglauben nach haftet dem Kind aufgrund der gerade erst erfolgten Geburt noch die Kraft des Übernatürlichen an. Kleinkinder unter zwei Jahren galten als besonders zauberkräftig. Ein Grund, warum sich die Zauberinnen und Hexen den Sagen nach nicht nur der Elben, sondern auch der Kinder bedienen, um aus ihnen Lebenselixiere oder sonstige Heil- und Zaubermittel herzustellen. Bereits in vorchristlicher Zeit war der Glaube verbreitet, Zauberinnen und Magier würden die Körper von Säuglingen und Kleinkindern nutzen, um die Zauberfähigkeit zu erlangen und Schaden- oder Liebeszauberei zu betreiben.

Zu den ältesten Anschauungen zählt auch die Vorstellung vom Kind als Mittler zwischen Dies- und Jenseits, eignet es sich durch die ihm nachgesagte Verbundenheit zur Geisterwelt doch besonders gut, um mit der übersinnlichen Welt in Kontakt zu treten. Bereits im römischen und germanischen Volksglauben findet sich das Kind als Medium zur Geisterbeschwörung und Wahrsagerei, wozu man es in einen Kristall, Spiegel, in eine Kerze oder ins Wasser sehen liess. Besonders häufig eingesetzt wurde es ausserdem im Wetterzauber und um Schätze aufzufinden.

Im volkstümlichen wie auch christlichen Dämonenglauben spielt das Kind auch in der Vorstellung von einer Brut des Bösen oder vom Rächer der „bösen Tat“ eine bedeutende Rolle. Ein ungetauft verstorbenes Kind konnte sich dem Volksglauben nach beispielsweise in einen sogenannten Bilwis (auch Bilwiz, Belewitte oder Wilwis genannt) verwandeln. Er wird mal als ein Wirbelwind oder Schaden bringender Korngeist, mal als ein Kinddämon in Elbengestalt beschrieben, der den Menschen feindlich gesinnt ist und ihn mit verzauberten oder vergifteten Pfeilen attackiert.

 

 

Kindliche Rächer
Kriminelle Kinder

Abb. 3) Das Kind fand bereits in den frühsten Rechtsschriften als Straftäter Erwähnung. Für gewöhnlich erhielt es jedoch Starfmilderung. Das Bild von Lucas Cranach d.Ä. (1472-1553) zeigt den Überfall auf einen Geistlichen.

In unzähligen Mythen, Sagen und Märchen – und dies kulturübergreifend – steht die Angst vor der kindlichen Vergeltungssucht und damit das Kind in der Rolle des Rächers im Mittelpunkt. Auch in der griechischen und römischen Mythologie werden Söhne, die getötet werden sollten aber überleben, als Unheilsträger dargestellt (u.a. Zeus). Sie versinnbildlichen die Männerangst vor einer schaden- und totbringenden Nachkommenschaft, die sich dem Vater gegenüber ungehorsam und undankbar zeigt, seine Ehre besudelt, seine Herrschaftsmacht an sich zu reissen versucht, ihn entmannt oder sogar tötet.

Zu der ältesten Vorstellungen vom „Schaden bringenden Kind“ gehört auch die von den Wiedergängern (Widergängern). Zu ihnen zählte man unter anderem die Tot- und Missgeburten, Ungetaufte und solche, die einen unerwarteten, unnatürlichen oder gewaltsamen Tod sterben mussten. Der antiken Vorstellung nach fanden die Seelen dieser Verstorbenen keine Ruhe, da sie ihr Schicksal nicht erfüllen konnten. Die Christen hingegen erklärten sich ihre Existenz mit der Erbsünde und verdammten die Jüngsten unter ihnen in den „Limbus puerorum“.

Die Vorstellung vom höllischen Fegefeuer war seit dem 12. Jahrhundert fest in der katholischen Lehre verankert. Ungefähr zur selben Zeit bildete sich die Auffassung vom Limbus puerorum aus (manchmal auch Limbulus genannt), ein spezielles Fegefeuer für Kinder, die nicht getauft, willentlich getötet oder abgetrieben worden waren. Er stellt eine Art Vorhölle im Jenseits dar, wo die Kinderseelen bis in alle Ewigkeit qualvoll vor sich her siechen und für alle Zeit in der Finsternis der Anschauung Gottes entbehren müssen.

Obwohl die Verdammten im Limbus puerorum keinerlei Möglichkeit haben, je Frieden und Erlösung zu finden, besassen sie dem Glauben nach jedoch die Fähigkeit, in Gestalt Schaden bringender Wesen auf das Leben der Lebendigen Einfluss nehmen zu können. Bereits in der frühchristlichen Petrus-Apokalypse wird erwähnt, dass Kinder, die abgetrieben werden, nicht nur im Limbulus enden, sondern auch ihre Mütter in Gestalt des Wiedergängers heimsuchen und ihr Leben zur Hölle machen würden.

 

 

Brut des Bösen
Hexen

Abb. 4) Alter- und geschlechtsloses Hexenbild: Erwachsene Hexen und ihre Hexenkinder, Holzschnittdarstellung aus Francesco-Maria Guazzos „Compendium maleficarum“ (1626).

In irischen Volkssagen wird davon berichtet, dass manche Elben Liebschaften mit Menschenfrauen eingegangen seien. Sehr wahrscheinlich entstanden die Sagen zur Zeit der Frühchristianisierung, findet sich dasselbe Motiv doch auch in der Heiligen Schrift in Gestalt der „Boten Gottes“ (Gottessöhne) wieder. Sie wurden von Gott wegen ihres unsittlichen Verhaltens und der Zeugung von Nachkommen mit Menschenfrauen aus dem Himmelsreich verbannt und versuchen seitdem, „das Böse“ in die Welt zu bringen. In der Bibel werden ihre Söhne als die ersten grossen Herrscher, die „starken Männer der Urzeit, Leute mit Namen“ bezeichnet.

Im griechischen Mythos werden Kinder, die von Gottheiten und Frauenmenschen gezeugt wurden, Heroen (Helden) genannt. Die christlichen Gelehrten jedoch deuteten die Nachkommenschaft der „gefallenen“ Gottessöhne als eine zweite Dämonenart, als unreine, böse Geister, die sie „malefici“ nannten. Aurelius Augustinus von Hippo (354-430) sagte ihnen die Fähigkeit nach, Sünder und Sünderinnen zum „malefizium“ (Schadenzauber) verleiten zu können. Darüber hinaus machte er sie für Krankheiten, Unwetter und Missernten verantwortlich und sprach ihnen die Macht zu, die Zukunft voraussagen und andere durch den bösen Blick schädigen zu können. Der byzantinische Kirchengelehrte Psellus (11. Jahrhundert) wiederum deutete die Brut der Dämonen als eine Art Gewürm, das Krankheiten, Besessenheit, Wahnsinn und Tod verursacht.

Der Geschlechtsverkehr von „Engel“ und „Menschenfrau“ sowie die Zeugung von aussergewöhnlichen Kindern, welche die Herrschaft über das Diesseits an sich zu reissen wissen, haben der Bibel nach das Böse in die Welt gebracht. Kein Wunder, wandten sich die Theoretiker unter den Kirchenvätern gleich von Beginn an der nach damaliger Auffassung wissenschaftlichen Frage zu, ob eine geschlechtliche Vermischung von Dämon, Teufel und Mensch tatsächlich möglich sei. Im Mittelpunkt ihrer Debatten standen vor allem die Zeugungsfähigkeit des Teufels sowie die Merkmale und Fähigkeiten, welche die Dämonen- und Teufelskinder auszeichnen müssten. Aus ihnen hervor ging die Überzeugung, dass sich der Teufel in Gestalt des Incubus (Teufel in Manngestalt) oder Succubus (Teufel in Frauengestalt) fortpflanze und sich seine Brut im boshaften, ungehorsamen, unsittlichen und unersättlichen Verhalten der Welt offenbaren würde.

Es haben sich einige katholische Dämonologen, Inquisitoren und Juristen mit den Vorstellungen von den Teufels- und Hexenkindern sowie besessenen Kindern auseinandergesetzt. Thomas von Aquin (um 1225-1274), einer der bedeutendsten Kirchgelehrten des Mittelalters und geistiger Nachfolger Augustinus‘, hat die Theorie von der diabolischen Kindszeugung ebenfalls vertreten und ausführlich dargelegt. Propagiert haben sie letztlich auch Hexentheoretiker wie Jean Bodin (1530-1596), Petrus Binsfeld (1545-1598) oder Martin Anton Delrio (1551-1608). Zur Zeit der Hexenverfolgung zählten sie alle zu den wichtigsten Autoritäten, und sie alle forderten, dass im Falle eines Hexereidelikts selbst bei Kindern Folter und Hinrichtung zur Anwendung kommen sollten.

 

„Wenn aus dem Beischlaf der Teufel mit Menschen Kinder geboren werden, so sind sie nicht entstanden aus dem Samen des Teufels oder des von ihm angenommenen menschlichen Leibes, sondern aus dem Samen, den der Teufel sich dazu von einem anderen Menschen verschafft hat. Derselbe Teufel, der sich als Weib mit einem Manne geschlechtlich vergeht (Succubus), kann sich auch als Mann mit einem Weibe geschlechtlich vergehen (Incubus).“

Thomas von Aquin (um 1225-1274)

 

 

Das „frühreife“ und „boshafte“ Kind
Hinrichtung Sodomit

Abb. 5) Ein 11jähriger Knabe aus Brütten, der unter Verdacht der Sodomie stand und 1565 in Kyburg hingerichtet wurde (Wikiana).

Im philosophischen, religiösen, pädagogischen und rechtlichen Bereich wird das Kind unter sieben Jahren seit jeher als unmündig eingestuft. Auch während der frühen Neuzeit, als sich eine Vereinheitlichung des Strafrechts abzeichnete und Hexenprozesse geführt wurden, galten kindliche Straftäter als strafunmündig. Kinder unter zwölf oder vierzehn Jahren wiederum stufte das Gesetz als beschränkt handlungsfähig ein. Sie gingen für gewöhnlich nicht straflos aus, aber das Erwachsenenstrafrecht kam nur teilweise zur Anwendung.

Ob Minderjährige und Jugendliche nach Erwachsenenrecht abgeurteilt wurden, hing im Wesentlichen von zwei Aspekten ab, die auch im Fall der Hexenkinder eine wesentliche Rolle spielten: der Glaube an eine frühzeitige Geschlechtsreife der Täter und Täterinnen sowie der Nachweis einer vorliegenden Bosheit. Handelte es sich bei der begangenen Tat wiederum um ein Ausnahmeverbrechen (zu denen auch die Hexerei gezählt wurde), sahen die Gerichte beide Indizien als erwiesen an und verurteilten auch Kinder und Jugendliche nach Erwachsenenstrafrecht.

Das Wort „Erwachsen“ definiert eine Person nicht nach ihrer geistigen, sondern geschlechtlichen Reife. Seit jeher teilen daher die Gelehrten und Wissenschaften die Lebensphasen des Menschen nach seiner Zeugungsfähigkeit ein, so auch die frühen Juristen. Kleinkinder galten im Falle einer Straftat wegen ihrer fehlenden Geschlechtsreife als unzurechnungsfähig. In Fällen von Hexerei beurteilten die Gerichte die Phasen der Geschlechtsreife jedoch nach ganz anderen Kriterien. Schliesslich waren die Theologen und Juristen davon überzeugt, dass selbst drei und vier Jahre alte Kinder mit dem Bösen sexuellen Umgang hätten. Ihrer Meinung nach setzte bei Hexenkindern die Pubertät daher auch sehr viel früher ein als bei normalen Kindern.

Die Richter jener Zeit hatten die Pflicht, ihre Urteile gemäss der Heiligen Schrift zu fällen. Sie nennt die Bosheit der Menschen als Hauptgrund, warum sich das Böse in der Welt so leicht ausbreiten kann. Aus dieser Anschauung hervor ging die Bosheits-Klausel, die auf mündlich überliefertem Gewohnheitsrecht basierte und sich bereits in den frühsten Rechtstexten wiederfindet (Kanonisches und Weltliches Recht). Wurde ein Kind angeklagt, bestimmte sie das Strafmass. Denn die Gesetzesklausel setzte fest, dass in Fällen, in denen „das Alter die Bosheit“ übertrifft (das heisst, wenn es sich bei der von einem Kind verübten Straftat um ein Ausnahmeverbrechen handelt oder die Straftat eine besondere Grausamkeit aufweist) und darüber hinaus auch auf keine Besserung seines Verhaltens zu hoffen ist, seine Verurteilung und Hinrichtung gottgewollt und somit legitim sei.

Das älteste uns bekannte Rechtsgesetz, das auf deutschem Reichsboden die Klausel aufführt, ist der Richterlich Clagspiegel (1436). Bereits in diesem wird betont, dass die Unmündigkeit keine Straffreiheit gewähre, sollte es sich bei dem begangenen Delikt um einen Fall von Ketzerei handeln. In diesen Fällen seien selbst die Jüngsten nach Erwachsenenrecht abzuurteilen. Die Klausel findet sich schliesslich in sämtlichen bedeutenden Rechtstexte jener Zeit wieder, darunter in der Wormser Reformation (1498/99), der Constitutio Criminalis Bambergensis (1507, Bambergische Halsgerichtsordnung) sowie im Reichsrecht, der Constitutio Criminalis Carolina (1532, Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V.).

 

 

Dieses „verflixte“ Kind!
Pruegelstrafen

Abb. 6) Das Böse austreiben, das Gute einbläuen: Blick in eine Lateinschule (1592).

Kinder und Jugendliche wurden seit Beginn des 15. und bis Ende des 18. Jahrhunderts wegen Hexerei angeklagt und dem Todesurteil unterzogen. Die Strafverfahren gegen sie waren weder eine Spät- noch eine Randerscheinung der Hexenverfolgung und schon gar kein kurzzeitiges Phänomen. Die Kraft des archaischen Feindbilds „Hexe“ zeigt sich vielmehr auch an ihrem Beispiel sehr eindrücklich, unterschieden sich die Kinderprozesse doch kaum von den Erwachsenenprozessen.

Für die Verhöre der Hexerei Verdächtigen benutzten die Verantwortlichen spezielle Fragekataloge oder sogenannte „Fragezettel“, die in erster Linie den theologischen Hexenvorstellungen entsprechende Fragen auflisteten. Kaum erstaunlich, zeigen die Geständnisse der Erwachsenen und Kinder eine frappante Ähnlichkeit auf. Auf die Fragen geantwortet haben beide besonders häufig mit der Angabe, Schadenzauberei betrieben zu haben und auf dem Hexensabbat gewesen zu sein.

Welche Straftaten die Hexenkinder wirklich – wenn überhaupt – begangen haben, ist aufgrund der Quellenlage oft nicht nachvollziehbar. Zwischen den Zeilen ihrer überlieferten Geständnisse und Urteile jedoch werden immer wieder Straftaten genannt, die nach damaligem Recht zu den schwersten Verbrechen überhaupt gezählt und mit dem Tode bestraft wurden, darunter der Diebstahl, die Brandstiftung, der Totschlag, die Körperverletzung und ganz besonders oft Sexualdelikte. Und wie im Fall der Erwachsenen handelte es sich bei den verurteilten und hingerichteten Minderjährigen fast ausschliesslich um solche, die aus ärmlichen Verhältnissen stammen.

Nicht wenige Kinder, die wegen Hexerei angeklagt wurden, waren bereits vor ihrer Verhaftung durch ihre Aggressivität, Respektlosigkeit und Faulheit oder wegen ihrem unsittlichen und kriminellen Verhalten auffällig geworden. Einige sassen den Verhörprotokollen zufolge auch nicht zum ersten Mal im Gefängnis ein. Verdächtig machten sich die Kinder jedoch nicht nur durch ihren Ungehorsam, ihre Gewaltbereitschaft, ihr gottloses Gerede und ihr unsittliches Verhalten, sondern auch durch Anzeichen der Ängstlichkeit, Melancholie und Mutlosigkeit, die alle ebenfalls als Indiz für die Inbesitznahme eines Kindes durch das Böse eingestuft wurden.

Die Theologen und Juristen betrachteten die Hexenkinder für gewöhnlich als Minderjährige, die von einer Hexe infiziert/verzaubert wurden und/oder Nachkommen einer Person sind, die Hexerei ausübt. Sie werteten das Vorkommen von Sünden, Besessenheit, Zauberei oder Hexerei bei Kindern letztlich als Gottesstrafe an den Eltern, die sie vernachlässigt, dem Teufel verschrieben und mit bösen Worten belegt hatten. Die Beschimpfung und damit Verfluchung eines Kindes durch seine Eltern oder andere Erwachsene wird auch in den Besessenheitsbeschreibungen immer wieder erwähnt. Schliesslich ging man davon aus, dass verfluchte und verwahrloste Kinder empfänglicher seien für „das Böse“.

 

„Man kennt viele Fälle, wie eine Mutter aus einer spontanen Regung der Wut heraus ihr Kind verwünschte und wie die so besessen Gewordenen nur mit grösster Mühe von der Herrschaft des Dämons zu befreien waren.“

Malleus maleficarum, auch „Hexenhammer“ genannt (1487)

 

Für gewöhnlich definierte sich die Hexe in den Prozessen durch das ihr nachgesagte magische Wissen und ihre speziellen Fähigkeiten. Die Hexenangst war damit vor allem eine Angst vor der Machtlosigkeit gegenüber denjenigen, die ihre „übernatürlichen“ Kenntnisse und Talente gegen ihre Mitmenschen einzusetzen wussten. Zu erkennen waren sie dem Glauben nach an ihrer Bosheit, ihrem Ungehorsam, ihrer Undankbarkeit und Unmoral. Nicht nur die Hexen, sondern auch die Ängstlichen, Depressiven und von Armut Geplagten wurden von den Gelehrten als Personen eingestuft, die vom Planeten „Saturn“ beherrscht werden. In der Vorstellung vom „saturnischen Menschen“ überdauerten schliesslich nicht nur die althergebrachten Vorstellungen von zaubernden und verhexten Menschen. Sie brachte auch die moderne Anschauung vom Straftäter hervor. Mehr dazu im 5. und letzten Teil: „Kinder des Saturn“!

 

Literatur: Arnold, Klaus: Kindheit im europäischen Mittelalter, in: Zur Sozialgeschichte der Kindheit, hg. v. Jochen Martin und August Nitschke, Freiburg/München 1986, S. 443–468; Bettlé, Nicole J.: Wenn Saturn seine Kinder frisst. Kinderhexenprozesse und ihre Bedeutung als Krisenindikator, in: Freiburger Studien zur Frühen Neuzeit, hg. v. Volker Reinhardt, Bd. 15, Bern u.a. 2013; Byloff, Fritz: Hexenglaube und Hexenverfolgung in den österreichischen Alpenländern, Berlin und Leipzig 1934; Deutsch, Andreas: Der Klagspiegel und sein Autor Conrad Hyden. Ein Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts als Wegbereiter der Rezeption, Köln/Weimar/Wien 2004; Dinzelbacher, Peter: Die letzten Dinge. Himmel, Hölle, Fegefeuer im Mittelalter, Freiburg i. Br. 1999; Erler, Adalbert (u.a. Hg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, Berlin 1978 sowie Bd. 5, Berlin 1998; Hoffmann-Krayer, Eduard (Hg.): Handwörterbuch des Deutschen Aberglaubens, Bd. III. Berlin/Leipzig 1930/31 und Bd. IV. Berlin/Leipzig 1931/1932; Malleus Maleficarum von Heinrich Institoris (alias Kramer) unter Mithilfe Jakob Sprengers aufgrund der dämonologischen Tradition zusammengestellt, hg. v. Müller, Ulrich u.a. Göppingen 1993; Radbruch, Gustav (Hg.): Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), 4. Auflage, Stuttgart 1975; Schulte, Rolf: Hexenmeister. Die Verfolgung von Männern im Rahmen der Hexenverfolgung von 1530-1730 im Alten Reich, in: Kieler Werkstücke, Reihe G: Beiträge zur Frühen Neuzeit, hg. v. Olaf Mörke, Bd. 1. Frankfurt a. M. u.a. 2001; Soldan, Wilhelm Gottlieb und Heppe, Heinrich: Geschichte der Hexenprozesse, hg. v. Max Bauer, Bd. I. und Bd. II. München 1912; Ulrich-Bochsler, Susi: Anthropologische Befunde zur Stellung von Frau und Kind in Mittelalter und Neuzeit. Soziobiologische und soziokulturelle Aspekte im Lichte von Archäologie, Geschichte, Volkskunde und Medizingeschichte, Bern/Stuttgart/Wien 1997; Weber, Hartwig: Die besessenen Kinder. Teufelsglaube und Exorzismus in der Geschichte der Kindheit, Stuttgart 1999; Ders.: Kinderhexenprozesse, Frankfurt a.M./Leipzig 1991; Zürcher, Meret: Die Behandlung jugendlicher Delinquenten im alten Zürich (1400-1798), Winterthur 1960.

Bildernachweise: Titelbild, Abb. 2, 4, 6) Bettlé, Nicole J.: Wenn Saturn seine Kinder frisst. Kinderhexenprozesse und ihre Bedeutung als Krisenindikator, in: Freiburger Studien zur Frühen Neuzeit, hg. v. Volker Reinhardt, Bd. 15, Bern u.a. 2013; Abb. 1) Pixabay.de; Abb. 3 ) Lucas Cranach d. Ä.: 1472-1553. Das gesamte graphische Werk. Mit Exempeln aus dem graphischen Werk Lucas Cranach d. J. und der Cranachwerkstatt, Einleitung Johannes Jahn, Herrsching 1980; Abb. 5) Senn, Matthias (Hg.): Die Wickiana. Johann Jakob Wicks Nachrichtensammlung aus dem 16. Jahrhundert. Texte und Bilder zu den Jahren 1560-1571, Küsnacht-Zürich 1975.

 

By |2023-10-28T12:31:20+00:00Januar 5th, 2019|AnGSt|0 Comments
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