Hexenangst (3/5) – Boshafte Kreaturen

Die Hexenvorstellung ist ein archetypisches Feindbild, das einer uralten Menschenangst entsprang. Es kann problemlos auf jeden Gegner projiziert werden und lässt immer genügend Spielraum für weitere Interpretationen zu. Kein Wunder, konnte der Vorwurf der Hexerei daher auch jeden treffen, jeden Mann, jede Frau und jedes Kind. Tatsächlich definierten sich die historischen Hexen nicht durch ihr Geschlecht oder Alter, sondern vor allem durch ihren gesellschaftlichen Stand. Vor Gericht wurde ihnen fast immer zweierlei vorgeworfen: ein boshaftes Wesen und das Betreiben von Schadenzauberei.

 

Kapitel: Die Boshaften – Der Gottesstaat – Schadenzauberei – Frauen im Fokus – Die historische Hexe

 

Die Boshaften
Kindsmoerder Wickiana

Abb. 1) Kindsmörder aus Lenzburg, der am 4. August 1567 hingerichtet wurde (Wickiana).

Die Kirchenväter näherten sich dem Hexenthema über die Vorstellung von den „gefallenen Engeln“ an, die Gott für ihren Ungehorsam mit der Verbannung aus seinem Himmelreich bestrafte. Die „Boten Gottes“ haben schliesslich „das Böse“ in die Welt gebracht, indem sie mit den Menschenfrauen sexuell verkehrten und mit ihnen Kinder zeugten. Seitdem rächen sich die Gefallenen nicht nur an Gott, sondern auch den Menschen, indem sie sie zur „Sünde“ verleiten und dafür sorgen, dass ihre Seelen in die „Hölle“ kommen.

Die christliche Hexenlehre schürte die Angst vor boshaften Menschen, die mit dem Teufel einen Pakt eingehen und ihren Mitmenschen durch Zauberei Schaden zufügen. Die Bosheit der Menschen ist der Heiligen Schrift nach der Hauptgrund, warum sich das Böse so leicht in der Welt ausbreiten kann (Genesis 6, 5-7). Ihr Nachweis spielte daher nicht nur im Kirchenrecht, sondern auch im Weltlichen Recht eine ganz entscheidende Rolle, um Straftäter/innen zu beurteilen – und legitimierte letztlich sogar die Anklage und Hinrichtung von Minderjährigen.

Zu den eindeutigsten Anzeichen dafür, dass bei einer Person eine Bosheit vorlag, zählten die sündhaften Verhaltensweisen des Ungehorsams und der Untugend. Wie die „gefallenen Engel“ am rebellischen und unsittlichen Handeln zu erkennen waren, so war der Gelehrtenmeinung nach der boshafte Mensch ebenfalls an seinem widerspenstigen und unmoralischen Verhalten auszumachen aber auch daran, wie er auf andere Menschen einzuwirken versucht, damit diese selbst „Böses tun“. Darüber hinaus waren in den Strafverfahren vor allem die Anschauung der Hexerei als Ausnahmedelikt sowie die Grausamkeit, mit der eine Straftat begangen worden war, entscheidend für die Beurteilung der Angeklagten.

 

 

Der Gottesstaat

Kindsmoerderin Wickiana

Abb. 2) Bild einer Kindsmörderin, die am 2. April 1586 in Bern hingerichtet wurde (Wickiana).

Die Vorstellung von einer bösen und von Angst beherrschten Welt (Weltangst) war für die Ausbildung der christlichen Lehre von grundlegender Bedeutung. Der wohl bedeutendste Kirchenvater der Spätantike, Aurelius Augustinus von Hippo (354-430), teilte in seiner Glaubenslehre die Welt in zwei Reiche ein: in eine civitas Dei (Gottesstaat, gute Menschen und Engel) und eine civitas Diaboli (Dämonenreich und Teufel). Die Aufteilung hatte weitreichende Konsequenzen, erschuf sie nicht nur eine Welt von Christgläubigen und Teufelsanbetern, sondern propagierte auch die Überzeugung, die Kirche müsse mit roher Gewalt gegen Ungläubige vorgehen.

Als im 4. Jahrhundert im Römischen Reich das Christentum zur Staatsreligion erhoben wurde, setzte nicht nur eine Vereinheitlichung von Kirche und Kaiserreich ein (Sacerdotium et Imperium), sondern auch die Verfolgung von nichtchristlichen Glaubensgemeinschaften. Bereits die römischen Kaiser begannen damit, Gesetze gegen Religionsdelikte zu verhängen und die Häresie unter Todesstrafe zu stellen. Parallel dazu verschmolzen innerhalb des Reichs die lokalen und stammesrechtlichen Gesetze zu einem einheitlichen Reichs- und Strafrecht, das die Häresie und Ketzerei mit der Zauberei und Vergiftung gleichsetzte.

Unter dem Einfluss des Kanonischen Rechts (Kirchenrecht) führte der Vereinigungsgedanke von Politik und Religion schliesslich zur Ausbildung des Ketzerrechts, das die Häretiker, das heisst diejenigen Personen, die einen nicht-christlichen (heidnischen) Kult huldigten, erstmals zu Majestätsverbrechern und damit Ausnahmeverbrechern erklärte. Unter Papst Innozenz` VIII. (1484-92) erging der Befehl, die Ketzerei nicht mehr von der Zauberei zu trennen. Er bekräftigte darüber hinaus auch erneut auf höchster Rechtsebene die Existenz von Hexen, die mit dem Teufel einen Pakt schliessen und durch diesen die Fähigkeit zum Schadenzauber erlangen.

Die Hexerei wurde aus rechtlicher Sicht als Crimina excepta (Ausnahmeverbrechen) eingestuft und kannte dementsprechend keine Verjährungsfrist. Darüber hinaus bewerteten die Rechtsgelehrten sie als ein Crimen mixti fori, das heisst als ein Verbrechen, das nicht nur durch die Kirche, sondern auch durch die weltlichen Behörden geahndet wird. Die zweifache Anklage beruhte auf der Vorstellung, dass sich die Hexe nicht nur am Unglauben schuldig mache, sondern auch ein Vergehen an Mensch und/oder Eigentum begehe. Für die weltlichen Gerichte, die als einzige rechtmässig zur Durchführung von Folter und Todesstrafe ermächtigt waren (!), stand folglich vor allem Letzteres oft im Mittelpunkt.

 

 

Schadenzauberei
Hexenverbrennung

Abb. 3) Hexentanz mit Teufeln und Hexenverbrennung in Bremgarten 1574 (Wickiana).

Die Hauptaufgabe der Angst ist es, den Menschen vor Schmerz, Schädigung und dem frühzeitigen Tod zu schützen. Die Hauptbeschäftigung der Hexe wiederum ist es, dem Menschen Schmerz, Schaden und Tod zu bringen. Für die Theoretiker umfasste das Hexendelikt zwar den Pakt und die Buhlschaft mit dem Teufel, den Besuch des Hexensabbats, das Betreiben von Schadenzauberei und teilweise auch den Flug durch die Luft. Eindeutig dominiert wurden die Strafverfahren gegen die Hexen jedoch von der Vorstellung des Schadenzaubers, der die unterschiedlichsten Straftaten umfasste.

Der Schadenzauber wird bereits im babylonischen Codex Hammurabi (1700 v. Chr.) und im ältesten römischen Gesetzeswerk, dem Zwölftafelgesetz (Lex duodecim tabularum, um 450 v. Chr.) erwähnt. Im Alten Testament wiederum heisst es, dass diejenigen Menschen, die mit Hilfe von Dämonen Schadenzauber betreiben, mit Götzendienern gleichzusetzen und mit der Steinigung zu bestrafen seien (Exodus 22, 17).

Die Hexe konnte der Anschauung nach ihre Mitmenschen auf vielerlei Arten schädigen. Einerseits konnte sie durch einen Bösen Blick, einen Gruss, eine Berührung, das Streifen der Kleider oder allein durch eine ausgesprochene Verwünschung Menschen oder Vieh verhexen; andererseits spielten für den Schadenzauber allerlei Salben, Pulver, Samen und Kräuter sowie Beschwörungsformeln eine grosse Rolle, wobei das Zaubermittel in den Gerichtsprotokollen öfters „Gift“ genannt wird (u.a. aus Kröten, Schlangen oder Säuglingen).

Was passiert, wenn die Hexe ihre Zaubermittelchen für den Schadenzauber einsetzt, wird in den Verhörprotokollen zusammengefasst. Ein Grossteil der Fälle berichtet davon, dass die der Hexerei Angeklagten Mensch und Vieh gelähmt oder auf anderer Art und Weise krank und kraftlos gemacht hätten. Sehr oft erwähnt wird auch das Heraufbeschwören von Unwettern, von Regen, Hagel, Schnee, Wirbelstürmen oder Überschwemmungen. In den allermeisten Fällen spielen auch Sexualdelikte (u.a. Sodomie, Inzucht, Nötigung), das Bewirken von Impotenz oder Unfruchtbarkeit sowie der Liebeszauber eine Rolle. Ein weiterer Grossteil der Anklagen wegen Schadenzauberei waren eigentliche Diebstahldelikte, bei denen es um die Entwendung von Kleidern, Nahrungsmittel, Geld oder Holz ging. Bei einigen Hexenfällen handelte es sich um eigentliche oder angebliche Mord- oder Totschlagsdelikte. Sehr oft waren es aber auch alltägliche Situationen, die Sorgen und Ärger aufkommen liessen: die Milch, die nicht zu Rahm wird, Kopfschmerzen, nach dem Besuch einer lästigen Bettlerin, oder eine Fuhrlieferung, die wegen eines gebrochenen Rades nicht planmässig ankam.

 

 

Frauen im Fokus
Hexenverbrennung

Abb. 4) Verbrennung der Hexe Margaretha Schönin an der Gihl 1577 (Wickiana).

In den religiösen Texten wandelte sich die Ur-Hexe, das dämonische oder wundersame Wesen, zu einer diabolisch boshaften Person, die nur dem Teufel und seinen bösen Geistern gehorsam ist. In der zeitgenössischen Kunst (wie auch später in den modernen Märchen) wurde die Hexe als Frau abgebildet. In der politischen, religiösen, rechtlichen und medizinischen Gelehrtenliteratur steht sie und ihr Verhalten ebenfalls immer wieder zur Debatte, sei es wegen des ihr nachgesagten Ungehorsams, wegen ihres angeblichen Hangs zum Ehebruch oder aber in ihrer traditionellen Rolle als Schadenbringerin und Giftmörderin.

Sowohl im Römischen als auch Germanischen Recht wurde die Ehefrau und Mutter im Allgemeinen als Bedrohung der männlichen Ehre und der gezeugten Kinder betrachtet. Im Codex Theodosianus (5. Jahrhundert) wird die Ehefrau, die sich von ihrem Mann scheiden lassen will, gar als „malefica“ bezeichnet, das für eine „Zauberin“, „Straftäterin“ und „boshafte Person“ stehen konnte. Im Germanischen Recht wurde die Frau als rechtloses Eigentum des Mannes eingestuft. Es war ihm erlaubt, seine Ehefrau zu verkaufen oder auch zu töten. Das Burgunderrecht (6. Jahrhundert) wiederum gewährte dem Mann ein einseitiges Scheidungsrecht im Falle von Ehebruch oder Hexerei zu.

Die Zeit der Hexenprozesse war von einer rasanten Gesetzesentwicklung und dem Ausbau weltlicher Gerichtsbehörden geprägt. Mit ihnen verlagerte sich die Autoritätsgewalt, die vor allem auch mit einer immer stärkeren Beschränkung der hausväterlichen Gewalt einherging. Bevor die Hexenverfolgung im 15. Jahrhundert ihren Anfang nahm, wurden nicht nur Ketzer-, sondern immer öfter auch Zaubereiprozesse (insbesondere 14. Jahrhundert) durchgeführt, in die vor allem einzelne Personen involviert waren. Sie richteten sich mehrheitlich gegen Männer – und mit ihnen letztlich auch gegen deren Familien. So ist es denn auch nicht verwunderlich, dass der älteste Eintrag über die Verbrennung einer Person wegen angeblicher Zauberei (auf deutschem Boden) einen Mann betraf. Erwähnt wird der Fall in der Lex Salica, einem der ältesten Gesetzesbücher (um 500).

 

 

Die historische Hexe

Die Angst brachte die Vorstellungen von der volkstümlichen und der christlichen Hexe hervor, die bis heute die Phantasie der Menschen beflügeln. Entsprechend fantastisch sind die zeitgenössischen Hexendarstellungen. Sie zeigen oft langhaarige Frauen, die durch die Lüfte schweben und kleine Kinder kochen, umringt von Dämonen und Teufeln. Die Hexen abgebildet haben aber nicht nur Buchkünstler, sondern auch Annalisten und bestellte Zeichner, die spezielle Ereignisse bildlich für die Nachwelt festhielten. Ihre „Hexen“ sind keine grotesken Figuren mit diabolischen Fratzen, doch es sind ebenfalls fast ausschliesslich Frauen. Die Hexe in den Prozessen war jedoch keineswegs nur weiblichen Geschlechts.

Ein einheitliches Bild von der „Hexe“ hat nie existiert. Vielmehr zeigt sich am Beispiel der Hexenprozesse sehr eindrücklich, wie ungeheuer gross die Suggestionskraft der archetypischen „Hexe“ ist, die nicht nur symbolisch für die Urängste des Menschen steht, sondern auch jeden Feind darstellen kann. Denn die Hexen in den Strafverfahren definierten sich nicht durch ihr Geschlecht oder Alter. Bei ihnen handelte es sich um Frauen, Männer und Kinder, im Alter von einem Jahr und über hundert Jahren. Auffällig ist nur, dass der überwiegende Teil der Angeklagten arm und rechtlos war, keine bedeutende Position in der Gesellschaft einnahm und daher auch keinerlei Privilegien besass. Zwar konnte auf dem Höhepunkt einer Verfolgung auch Reichtum, Macht und Ansehen manchmal kaum mehr einen Schutz vor einer Anklage und Hinrichtung wegen Hexerei bieten. Doch nahmen die Prozesse gegen die „bessere Gesellschaft“ zu, wurden sie schon bald von der Obrigkeit eingestellt.

Das Würzburger „Verzeichniss der Hexen-Leut“ (Abb. 5) zählt auf, welche Personen alleine zwischen 1627 und 1629 in der Stadt Würzburg zuerst geköpft und dann verbrannt worden sind. Insgesamt führte man innerhalb dieser Zeitspanne 29 Brände durch. Die hier abgebildeten Namenslisten (18.-24. Hexenbrand) offenbaren, dass die zeitgenössische „Hexe“ keineswegs der modernen Vorstellung von ihr entspricht.

Hexenliste

Abb. 5) Auszug aus dem Würzburger „Verzeichniss der Hexen-Leut“ (1627-1629), zusammengefasst von Soldan und Heppe.

 

Die moderne Hexenforschung konnte auch nachweisen, dass weder die frühe Hexenverfolgung, die je nach Region und Land um 1400 oder 1500 in Erscheinung trat, noch die allermeisten Hexenverfahren danach von geistlichen Gerichtsinstitutionen durchgeführt worden sind. Die weltlichen Behörden ihrerseits handelten zumeist erst auf Klagen aus der Bevölkerung hin. Dort wiederum, wo die Regierungen wie auch die Kirche die Hexenverfolgung zu unterdrücken versuchten, kam es nicht selten vor, dass sich die Bevölkerung der Lynchjustiz zuwandte. Manche Landgemeinden haben sogar selbständig Hexenprozesse durchgeführt, ohne dass kirchliche oder weltliche Behörden involviert, geschweige denn über ihre Durchführung informiert worden waren.

Die wegen Hexerei Angeklagten haben ihre Mitmenschen durch ihr Gerede, ihr Verhalten, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten oder ihre alleinige Existenz in Angst zu versetzen gewusst. Oftmals waren es Fremde, die den Argwohn der Menschen aufkommen liessen, oder aber Leute, denen schon lange vor ihrer Festnahme misstraut wurde. Bei den Denunzierten handelte es sich um Familien, die seit Generationen im Verdacht der Hexerei standen, um Nachbarn, die durch ihr asoziales Verhalten den Dorffrieden störten, um unfolgsame Ehefrauen, denen sich die Ehemänner entledigen wollten, um Jugendliche, die Sodomie betrieben und Diebstähle begingen, oder aber um Kinder, die damit prahlten, auf dem Hexensabbat gewesen zu sein und zaubern zu können usw.

 

„Wer aber würde nicht zurückschrecken und, vor die Wahl gestellt, entweder zu sterben oder noch einmal Kind zu sein, den Tod vorziehen? Begrüßt doch das Kind nicht lachend, sondern weinend das Licht der Welt und weissagt damit unbewußt, welchen Übeln es entgegengeht.“

Aurelius Augustinus von Hippo (354-430)

 

Zwischen dem 15. und 18. Jahrhundert wurden nicht nur viele Erwachsene, sondern auch viele Minderjährige wegen Hexerei vor Gericht gestellt und hingerichtet. Ihr Weg der Verdammnis zeichnete sich bereits mit den frühsten Vorstellungen von den Zauberinnen und Hexen ab. Die rechtliche Legitimation ihrer Anklage und Tötung wurzelte nicht nur in den Anschauungen von der Hexe, die nachts ausfliegt, um die mit übernatürlichen Kräften ausgestatteten Kinder aus ihren Bettchen zu stehlen, sondern auch in der ungeheuren Angst vor dem boshaften Kind, das schon in den ältesten uns bekannten Rechtstexten als Straftäter Erwähnung findet. Mehr dazu im 4. Teil über die „Kinder des Bösen“!

 

Literatur: Bart, Philipe: Hexenverfolgungen in der Innerschweiz 1670-1754, in: Der Geschichtsfreund, 158. Band, Zug 2005; Bettlé, Nicole J.: Wenn Saturn seine Kinder frisst. Kinderhexenprozesse und ihre Bedeutung als Krisenindikator, in: Freiburger Studien zur Frühen Neuzeit, hg. v. Volker Reinhardt, Bd. 15, Bern u.a. 2013; Blauert, Andreas (Hg.): Ketzer, Zauberer, Hexen. Die Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen, Frankfurt a. M. 1990; Ders.: Frühe Hexenverfolgungen. Ketzer-, Zauberei- und Hexenprozesse des 15. Jahrhunderts, Hamburg 1989; Borst, Arno: Barbaren, Ketzer und Artisten. Welten des Mittelalters, München 1988; Braun, Reiner: Teufelsglaube und Heilige Schrift, in: Teufelsglaube und Hexenprozesse, hg. v. Georg Schwaiger, 4. Auflage, München 1999, S. 11-36; Byloff, Fritz: Hexenglaube und Hexenverfolgung in den österreichischen Alpenländern, Berlin und Leipzig 1934; Deutsch, Andreas: Der Klagspiegel und sein Autor Conrad Hyden. Ein Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts als Wegbereiter der Rezeption, Köln/Weimar/Wien 2004; Erler, Adalbert (u.a. Hg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 2. Berlin 1978; Ders.: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 5. Berlin 1998; Fuchs, Konrad und Raab, Heribert (Hg.): Wörterbuch Geschichte, München 2001; Götz, Roland: Der Dämonenpakt bei Augustinus, in: Teufelsglaube und Hexenprozesse, hg. v. Georg Schwaiger, 4. Auflage, München 1999, S. 57-84; Hoffmann-Krayer, Eduard (Hg.): Luzerner Akten zum Hexen- und Zaubererwesen. I.-IV. Aus: Schweizerisches Archiv für Volkskunde, 3. Jahrgang, Zürich 1899; Ders.: Handwörterbuch des Deutschen Aberglaubens, Bd. III. Berlin/Leipzig 1930/31 und Bd. IV. Berlin und Leipzig 1931/1932; Lehrmann, Joachim: Hexen- und Dämonenglaube im Lande Braunschweig. Die Geschichte einer Verfolgung unter regionalem Aspekt. Hannover 1997; Lorenz, Sönke (u.a. Hg.): Wider alle Hexerei und Teufelswerk: die europäische Hexenverfolgung und ihre Auswirkungen auf Südwestdeutschland, Ostfildern 2004; Schild, Wolfgang: Die Dimensionen der Hexerei. Vorstellung – Begriff – Verbrechen – Phantasie, in: Wider alle Hexerei und Teufelswerk. Die europäische Hexenverfolgung und ihre Auswirkungen auf Südwestdeutschland, hg. von Sönke Lorenz und Jürgen Michael Schmidt u.a. Tübingen/Ostfildern 2004, S. 1-104; Ders.: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, München 2010; Schwaiger, Georg (Hg.): Teufelsglaube und Hexenprozesse, 4. Auflage, München 1999; Soldan, Wilhelm Gottlieb und Heppe, Heinrich: Geschichte der Hexenprozesse, hg. v. Max Bauer, Bd. I. und Bd. II. München 1912.

Bildernachweis: Titelbild) Bart, Philipe: Hexenverfolgungen in der Innerschweiz 1670-1754, in: Der Geschichtsfreund, 158. Band, Zug 2005; Abb. 1-2) Schild, Wolfgang: Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, München 2010; Abb. 3-4) Stauber, Emil: Aberglauben und Sagen im Kanton Zürich, in: 128. Neujahrsblatt, hg. von der Hülfsgesellschaft in Zürich auf das Jahr 1928, Zürich 1928; Abb. 5) Soldan, Wilhelm Gottlieb und Heppe, Heinrich: Geschichte der Hexenprozesse, hg. v. Max Bauer, Bd. II. München 1912.

 

By |2024-10-20T04:48:14+00:00Dezember 22nd, 2018|AnGSt|0 Comments
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